Satzung

Verein der Freunde und Förderer der Otto-Hahn-Schule Heusenstamm e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Verein der Freunde und Förderer der Otto-Hahn-Schule Heusenstamm e. V.
2. Sitz des Vereins ist Heusenstamm.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e. V.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Otto-Hahn-Schule über die Verpflichtung des Schulträgers hinaus, sowie die Förderung der Jugendarbeit an der Otto-Hahn-Schule. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a. die Mitarbeit in Projekten oder an Themen für und an der Schule z.B. für die Schulkinder, die Eltern, die Schulleitung, die Lehrer und die Gremien an der Schule,
b. Mitwirkung bei der Schulkinderbetreuung,
c. die Verwaltung und Verwendung der Mittel, die dem Förderverein für die Realisierung der Schulkinderbetreuung zur Verfügung gestellt werden,
d. die Verwaltung und Verwendung der Mittel, die dem Förderverein für die Schule zur Verfügung gestellt werden,
e. sonstige Bildungsarbeit für Kinder,
f. Vorträge und Veranstaltungen,
g. Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Wirtschaft, Gesellschaft und der Otto-Hahn-Schule Heusenstamm.

2. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein der Freunde und Förderer der Otto-Hahn-Schule Heusenstamm verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig; ihnen wird nachgewiesener und angemessener Aufwand erstattet.
5. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.

§ 4 Geschäftsjahr, Finanzierung der Aufgaben

1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Die für die Durchführung der Aufgaben des Vereins gemäß § 2 notwendigen Mittel ergeben sich aus:

a. Staatlichen und kommunalen Zuschüssen für die Angebote des Vereins,
b. Spenden seitens interessierter Institutionen und/oder Personen,
c. Mitgliedsbeiträgen,
d. Kostenbeiträgen bei Nutzung der Angebote des Vereins,
e. Einnahmen aus Veranstaltungen.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Gebietskörperschaften werden, die die Ziele des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung unterstützen. Ist ein Elternteil Mitglied geworden, so kann dieser Elternteil seine Rechte als Mitglied per Vollmacht auch auf den anderen Elternteil übertragen (z. B. Abstimmungen bei der Mitgliederversammlung bei zeitlicher Verhinderung). Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Aufnahme oder die Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
2. Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung Personen gewählt werden, die sich besonders um den Verein oder die Otto-Hahn-Schule verdient gemacht haben.
3. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen mit Auflösung, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt ist mit vierwöchiger Frist zum 31. Juli (Schuljahresende) oder 31. Dezember eines jeden Jahres möglich. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. Ein Wohnsitzwechsel ist als Grund für einen anderen Kündigungszeitpunkt möglich.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn
a. es in grober Weise das Ansehen oder die Interessen des Vereins gefährdet oder durch sein Verhalten schädigt,
b. es den Zielen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt,
c. durch Nichtzahlung des Jahresbeitrages nach erfolgter schriftlicher Mahnung,
d. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes berührt nicht dessen Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Mitgliedsbeitrages und sonstiger Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein, weil es Leistungen des Vereins in Anspruch nimmt. Dies gilt bis zum Datum des Ausschlusses und/oder dem Ende der Inanspruchnahme etwaiger Leistungen des Vereins.
4. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.
5. Der Ausschlussbeschluss des Vorstands muss mit 2/3-Mehrheit erfolgen und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ab dem Tage des Zugangs des Ausschlussbeschlusses endet die Mitgliedschaft des Mitgliedes im Verein.
6. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zustellung der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss schriftlich Beschwerde gegen den Ausschlussbeschluss einlegen. Die Beschwerde ist begründet an den Vorstand zu richten. In der nächsten regulären Mitgliederversammlung ist, sofern die Beschwerde rechtzeitig – also mindestens 5 Wochen vorher – eingereicht wurde, über die Beschwerde zu entscheiden.
7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sachspenden oder Geldspenden ist ausgeschlossen.

§ 7 Beiträge

1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und sind jeweils im Voraus ab Eintritt für das gesamte Jahr fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Durch den Beitrag ist die gesamte Familie Mitglied.
2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
3. Die Bezahlung des Beitrags ist durch Einzugsermächtigung sicherzustellen. Eventuell entstehende Bankgebühren (Rücklastschrift) und Mahnungskosten gehen zu Lasten des Mitglieds, das seiner Zahlungsverpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
4. Werden Angebote des Vereins in Anspruch genommen, so werden die entstehenden Kosten auf die Mitglieder umgelegt, die das Angebot in Anspruch nehmen. Die Kosten werden vom Vorstand ermittelt und festgesetzt.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Versammlung der Mitglieder hat alljährlich innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres stattzufinden.
2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies von 1/ 3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird. In diesem Falle muss die Mitgliederversammlung binnen zweier Monate nach Eingang des begründeten Antrags beim Vorstand stattfinden.

3. Sowohl die ordentliche wie auch die außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. 

Die Einladung erfolgt per E-Mail oder per Brief an die dem Verein zuletzt bekannte Mitglieds-Mail- oder -postadresse. Mitglieder, von denen keine E-Mail-Adresse bekannt ist, werden per Brief eingeladen.

Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen. Sie ist eingehalten, wenn die Ladung zur Mitgliederversammlung vier Wochen vor dem vorgesehenen Termin per Mail versandt oder bei der Post aufgegeben wird. Die Einladung erfolgt mit Angabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung kann alternativ auch als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz.

Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.

Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.

4. Anträge, die in einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen von den antragstellenden Mitgliedern nach Bekanntgabe des Termins der Mitgliederversammlung, spätestens aber vierzehn Kalendertage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitet, der eines der amtierenden Vorstandsmitglieder ist.
6. Jede ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
7. Bei der Abstimmung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch mündliche Willensbekundung ; wenn ein Mitglied eine geheime Abstimmung wünscht, muss dies erfolgen. Im Falle einer virtuellen Mitgliederversammlung ist eine geheime Abstimmung durch Nutzung einer geeigneten Online-Abstimmungs-Software zu ermöglichen . Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 10 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Mitgliedern, wobei der Kassenwart von diesen gestellt wird. Die Struktur des Vorstandes und seine Aufgaben werden in einer gesonderten Ordnung festgelegt, die der Vorstand bestimmt. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Wahl. Sie bleiben jedoch über diesen Zeitpunkt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, wobei für die Wahl jeweils die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreicht. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich eine Ergänzungswahl dann durchzuführen, wenn die Zahl der Vorstände von drei durch die Beendigung des Amtes unterschritten wird. Sind mindestens drei Vorstände nach Beendigung des Amtes eines Vorstandes noch vorhanden, muss eine Wahl nicht zwingend stattfinden.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen ist. Er hat vor allen Dingen folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung durch Aufstellung der Tagesordnung,
b. Einberufung der Mitgliederversammlung,
c. Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
e. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
f. Verwaltung des Vereinsvermögens.

4. Beschlüsse, die während der Vorstandssitzungen vom Vorstand gefasst werden, werden mit einfacher Mehrheit gefasst und werden im Protokoll zur Vorstandssitzung niedergeschrieben.
5. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt, Verpflichtungen des Vereins bis zu einer Höhe von € 200,– einzugehen, soweit die Ausgabe dem Vereinszweck und dem Haushaltsplan entspricht. Darüber hinausgehende Beträge bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
6. Die Haftung des Vorstandes und der Vorstandsmitglieder ist beschränkt auf Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.

§ 11 Beisitzer und besondere Vertreter

1. Zu den Vorstandssitzungen des Vereins können der jeweilige Leiter der Otto-Hahn-Schule, der jeweilige Vorsitzende des Schulelternbeirats, ein von der Personalversammlung beauftragter Lehrer, oder bei Verhinderung dessen Vertreter, und die Leitung der Schulkinderbetreuung eingeladen werden.
2. Beisitzer können beratend tätig sein. Die Beisitzer können nicht gleichzeitig gewählte Vorstandsmitglieder sein.
3. Durch Beschluss des Vorstandes können für gewisse Geschäfte neben dem Vorstand besondere Vertreter bestellt werden im Sinne des § 30 BGB.

§ 12 Kassenprüfer

Es werden insgesamt 2 Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch über diesen Zeitpunkt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Jeder Kassenprüfer ist einzeln zu wählen. Zu Kassenprüfern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines Kassenprüfers.
Die Kassenprüfer haben rechtzeitig vor einer Mitgliederversammlung die Rechnungsführung des Vorstandes zu prüfen; dazu hat jeder Kassenprüfer das Recht, die Unterlagen des Vorstands, insbesondere des Kassenwarts einzusehen (auch über das Jahr hinweg) und vom Vorstand alle zur Erfüllung der Aufgaben der Kassenprüfer erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
Die Kassenprüfer haben jeweils in der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Kassenprüfungsbericht vorzulegen und gegebenenfalls zu erläutern. Der Bericht ist von beiden Kassenprüfern zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Otto-Hahn-Schule, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist 63150 Heusenstamm.