Satzung
Verein
der Freunde und Förderer der Otto-Hahn-Schule
Heusenstamm e. V.
§
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1.
Der Verein führt den Namen Verein der Freunde
und Förderer der Otto-Hahn-Schule Heusenstamm
e. V.
2. Sitz des Vereins ist Heusenstamm.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen
und führt den Zusatz e. V.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1. Zweck des Vereins
ist die Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit
der Otto-Hahn-Schule über die Verpflichtung
des Schulträgers hinaus, sowie die Förderung
der Jugendarbeit an der Otto-Hahn-Schule. Der Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch:
a.
die Mitarbeit in Projekten oder an Themen für
und an der Schule z.B. für die Schulkinder,
die Eltern, die Schulleitung, die Lehrer und die
Gremien an der Schule,
b. Mitwirkung bei der Schulkinderbetreuung,
c. die Verwaltung und Verwendung der Mittel, die
dem Förderverein für die Realisierung
der Schulkinderbetreuung zur Verfügung gestellt
werden,
d. die Verwaltung und Verwendung der Mittel, die
dem Förderverein für die Schule zur Verfügung
gestellt werden,
e. sonstige Bildungsarbeit für Kinder,
f. Vorträge und Veranstaltungen,
g. Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Eltern,
Wirtschaft, Gesellschaft und der Otto-Hahn-Schule
Heusenstamm.
2. Der Verein ist politisch
und konfessionell unabhängig.
1. Der Verein
der Freunde und Förderer der Otto-Hahn-Schule
Heusenstamm verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig;
ihnen wird nachgewiesener und angemessener Aufwand
erstattet.
5. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden
oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile
am Vereinsvermögen.
§ 4 Geschäftsjahr,
Finanzierung der Aufgaben
1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Die für die Durchführung der Aufgaben
des Vereins gemäß § 2 notwendigen
Mittel ergeben sich aus:
a. Staatlichen
und kommunalen Zuschüssen für die Angebote
des Vereins,
b. Spenden seitens interessierter Institutionen
und/oder Personen,
c. Mitgliedsbeiträgen,
d. Kostenbeiträgen bei Nutzung der Angebote
des Vereins,
e. Einnahmen aus Veranstaltungen.
1. Mitglieder
des Vereins können natürliche und juristische
Personen sowie rechtsfähige Gebietskörperschaften
werden, die die Ziele des Vereins nach Maßgabe
dieser Satzung unterstützen. Ist ein Elternteil
Mitglied geworden, so kann dieser Elternteil seine
Rechte als Mitglied per Vollmacht auch auf den anderen
Elternteil übertragen (z. B. Abstimmungen bei
der Mitgliederversammlung bei zeitlicher Verhinderung).
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem
Antrag der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Aufnahme
oder die Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
2. Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung
Personen gewählt werden, die sich besonders um
den Verein oder die Otto-Hahn-Schule verdient gemacht
haben.
3. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt der Antragsteller
die Satzung des Vereins an.
§ 6 Beendigung
der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft
endet bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei
juristischen Personen mit Auflösung, durch freiwilligen
Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste
oder durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt ist mit vierwöchiger
Frist zum 31. Juli (Schuljahresende) oder 31. Dezember
eines jeden Jahres möglich. Der Austritt ist
dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Tod
eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
Ein Wohnsitzwechsel ist als Grund für einen anderen
Kündigungszeitpunkt möglich.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes
ausgeschlossen werden, wenn
a. es in grober Weise das Ansehen oder die Interessen
des Vereins gefährdet oder durch sein Verhalten
schädigt,
b. es den Zielen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt,
c. durch Nichtzahlung des Jahresbeitrages nach erfolgter
schriftlicher Mahnung,
d. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes berührt nicht
dessen Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Mitgliedsbeitrages
und sonstiger Zahlungsverpflichtungen gegenüber
dem Verein, weil es Leistungen des Vereins in Anspruch
nimmt. Dies gilt bis zum Datum des Ausschlusses und/oder
dem Ende der Inanspruchnahme etwaiger Leistungen des
Vereins.
4. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied innerhalb
einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich
persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich
zu äußern.
5. Der Ausschlussbeschluss des Vorstands muss mit
2/3-Mehrheit erfolgen und ist dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen. Ab dem Tage des Zugangs des Ausschlussbeschlusses
endet die Mitgliedschaft des Mitgliedes im Verein.
6. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer
Frist von einem Monat seit Zustellung der schriftlichen
Mitteilung über den Ausschluss schriftlich Beschwerde
gegen den Ausschlussbeschluss einlegen. Die Beschwerde
ist begründet an den Vorstand zu richten. In
der nächsten regulären Mitgliederversammlung
ist, sofern die Beschwerde rechtzeitig - also mindestens
5 Wochen vorher - eingereicht wurde, über die
Beschwerde zu entscheiden.
7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sachspenden
oder Geldspenden ist ausgeschlossen.
1. Die Mitgliedsbeiträge
sind Jahresbeiträge und sind jeweils im Voraus
ab Eintritt für das gesamte Jahr fällig.
Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet
die Mitgliederversammlung. Durch den Beitrag ist die
gesamte Familie Mitglied.
2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
3. Die Bezahlung des Beitrags ist durch Einzugsermächtigung
sicherzustellen. Eventuell entstehende Bankgebühren
(Rücklastschrift) und Mahnungskosten gehen zu
Lasten des Mitglieds, das seiner Zahlungsverpflichtung
nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
4. Werden Angebote des Vereins in Anspruch genommen,
so werden die entstehenden Kosten auf die Mitglieder
umgelegt, die das Angebot in Anspruch nehmen. Die
Kosten werden vom Vorstand ermittelt und festgesetzt.
Organe des Vereins
sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche
Versammlung der Mitglieder hat alljährlich innerhalb
von 6 Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres
stattzufinden.
2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen
werden, wenn dies von 1/ 3 der stimmberechtigten Mitglieder
unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt
wird. In diesem Falle muss die Mitgliederversammlung
binnen zweier Monate nach Eingang des begründeten
Antrags beim Vorstand stattfinden.
3. Sowohl die ordentliche wie auch die außerordentliche
Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen. Sie ist
eingehalten, wenn die Ladung zur Mitgliederversammlung
vier Wochen vor dem vorgesehenen Termin bei der Post
aufgegeben wird. Die Einladung erfolgt mit Angabe
der Tagesordnung.
4. Anträge, die in einer Mitgliederversammlung
behandelt werden sollen, müssen von den antragstellenden
Mitgliedern nach Bekanntgabe des Termins der Mitgliederversammlung,
spätestens aber vierzehn Kalendertage vor der
Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter
geleitet, der eines der amtierenden Vorstandsmitglieder
ist.
6. Jede ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder.
7. Bei der Abstimmung hat jedes anwesende volljährige
Mitglied eine Stimme. Abstimmungen erfolgen durch
Handzeichen; wenn ein Mitglied eine geheime Abstimmung
wünscht, muss dies erfolgen. Die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse
über Satzungsänderungen und Auflösung
des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der gültigen
Stimmen der anwesenden Mitglieder.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter,
dem Schriftführer und von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern
zu unterzeichnen ist.
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens
drei Mitgliedern, wobei der Kassenwart von diesen
gestellt wird. Die Struktur des Vorstandes und seine
Aufgaben werden in einer gesonderten Ordnung festgelegt,
die der Vorstand bestimmt. Die Vorstandsmitglieder
werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Jahren
gewählt, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Wahl.
Sie bleiben jedoch über diesen Zeitpunkt bis
zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl
ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
zu wählen, wobei für die Wahl jeweils
die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder
ausreicht. Zu Vorstandsmitgliedern können nur
Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit
der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch
das Amt eines Vorstandsmitglieds.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so
hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
unverzüglich eine Ergänzungswahl dann
durchzuführen, wenn die Zahl der Vorstände
von drei durch die Beendigung des Amtes unterschritten
wird. Sind mindestens drei Vorstände nach Beendigung
des Amtes eines Vorstandes noch vorhanden, muss
eine Wahl nicht zwingend stattfinden.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten
des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
ist. Er hat vor allen Dingen folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung
der Mitgliederversammlung durch Aufstellung der
Tagesordnung,
b. Einberufung der Mitgliederversammlung,
c. Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes
Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung
des Jahresberichts,
e. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss
von Mitgliedern.
f. Verwaltung des Vereinsvermögens.
4. Beschlüsse, die während der Vorstandssitzungen
vom Vorstand gefasst werden, werden mit einfacher
Mehrheit gefasst und werden im Protokoll zur Vorstandssitzung
niedergeschrieben.
5. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt,
Verpflichtungen des Vereins bis zu einer Höhe
von € 200,-- einzugehen, soweit die Ausgabe
dem Vereinszweck und dem Haushaltsplan entspricht.
Darüber hinausgehende Beträge bedürfen
eines Vorstandsbeschlusses.
6. Die Haftung des Vorstandes und der Vorstandsmitglieder
ist beschränkt auf Fälle des Vorsatzes
und der groben Fahrlässigkeit.
§ 11 Beisitzer
und besondere Vertreter
1. Zu den Vorstandssitzungen des Vereins können
der jeweilige Leiter der Otto-Hahn-Schule, der jeweilige
Vorsitzende des Schulelternbeirats, ein von der
Personalversammlung beauftragter Lehrer, oder bei
Verhinderung dessen Vertreter, und die Leitung der
Schulkinderbetreuung eingeladen werden.
2. Beisitzer können beratend tätig sein.
Die Beisitzer können nicht gleichzeitig gewählte
Vorstandsmitglieder sein.
3. Durch Beschluss des Vorstandes können für
gewisse Geschäfte neben dem Vorstand besondere
Vertreter bestellt werden im Sinne des § 30
BGB.
§ 12 Kassenprüfer
Es werden insgesamt 2 Kassenprüfer durch
die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit
jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Sie bleiben jedoch über diesen Zeitpunkt bis
zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Jeder Kassenprüfer ist einzeln zu wählen.
Zu Kassenprüfern können nur Mitglieder
des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung
der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines
Kassenprüfers.
Die Kassenprüfer haben rechtzeitig vor einer
Mitgliederversammlung die Rechnungsführung
des Vorstandes zu prüfen; dazu hat jeder Kassenprüfer
das Recht, die Unterlagen des Vorstands, insbesondere
des Kassenwarts einzusehen (auch über das Jahr
hinweg) und vom Vorstand alle zur Erfüllung
der Aufgaben der Kassenprüfer erforderlichen
Auskünfte zu verlangen.
Die Kassenprüfer haben jeweils in der Mitgliederversammlung
einen schriftlichen Kassenprüfungsbericht vorzulegen
und gegebenenfalls zu erläutern. Der Bericht
ist von beiden Kassenprüfern zu unterzeichnen.
§ 13 Auflösung
des Vereins
Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
die Otto-Hahn-Schule, die es unmittelbar und ausschließlich
im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 14
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort
und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung
ergebenden Rechte und Pflichten ist 63150 Heusenstamm.
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